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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Die Hengste der QUADRIGA Dressurpferde GmbH & Co. KG stehen vom 01. Februar bis zum 31. Juli eines jeden Jahres mit Frischsamen zur Verfügung. Samenbestellungen sind Montag bis Freitag bis 10.00 Uhr, am Sonnabend bis 09.00 Uhr, mit der Adresse des besamenden Tierarztes und einer Kopie des Abstammungsnachweises der zu besamenden Stuten unter Telefon 0172 / 910 88 11 bzw. Telefax (03 52 08) 3 999 313 vorzunehmen. Die QUADRIGA Dressurpferde GmbH & Co. KG stellt für den Versand von Frischsamen leihweise Transportbehälter zur Verfügung. Diese sind nach der Besamung an das Gestüt zurückzuschicken, andernfalls werden dem Stutenbesitzer 15,- Euro / Container in Rechnung gestellt. Der Samentransport wird durch Kurierdienstunternehmen auf Kosten und Risiko des Stutenbesitzers durchgeführt. Die Kosten für den Frischsamenversand werden gesondert berechnet. Der Samen darf nur für diejenigen Stuten Verwendung finden, die im Samenverwendungsnachweis aufgeführt sind. Bei Verwendung für andere Stuten ist Zustimmung einzuholen. Der mit dem Samen ausgegebene Samenverwendungsnachweis ist auszufüllen und zusammen mit einer Kopie des Abstammungsnachweises der Stute und dem Deckschein umgehend an die Besamungsstation zurückzugeben. Nach Zahlungseingang wird der mit den Deckdaten vervollständigte Deckschein an den Stutenbesitzer zurückgeschickt. Die Decktaxen sind Endpreise inkl. Mehrwertsteuer und sind 14 Tage nach Rechnungslegung ohne Abzüge fällig.
 
§ 2 Bei Besamung der Stuten auf dem Gestüt ist vor der Anlieferung die Boxenbestellung vorzunehmen. Stuten und deren Fohlen, deren Gesundheitszustand auf ansteckende Krankheiten schließen lässt, können abgewiesen werden. Ausreichender Impfschutz muss vorliegen. Besonderheiten bezüglich Fütterung und Haltung der Stuten sind dem Personal mitzuteilen. Die Tagessätze für die Unterbringung von Stuten sind aus der gültigen Preisliste ersichtlich. Fertige Stuten sind innerhalb von zwei Tagen nach Benachrichtigung abzuholen. Zur Besamung sind nur unverdächtige Stuten zugelassen. Als unverdächtig gelten Stuten mit Fohlen bei Fuß nach normalem Geburts- und Nachgeburtsverlauf, die nicht später als acht Wochen nach dem Abfohlen besamt werden, sofern nicht aktuelle klinische Erscheinungen dagegen sprechen. Alle anderen Stuten, auch Maidenstuten, werden erst nach tierärztlicher Unbedenklichkeitsbescheinigung zugelassen. Diese Bescheinigung muss sich aus einer klinisch-gynäkologischen Untersuchung unter Einbezug der mikrobiellen Untersuchung einer Genitalsekretprobe (Tupferprobe aus dem Bereich Muttermund/Gebärmutter) stützen. Der QUADRIGA Dressurpferde GmbH & Co. KG ist es freigestellt, einen Tierarzt ihrer Wahl im Namen und auf Kosten des Eigentümers der Stute zur optimalen Ermittlung des günstigsten Zeitpunktes der Bedeckung (Follikelkontrolle) einzusetzen. Die QUADRIGA Dressurpferde GmbH & Co. KG kann von mehrfach umrossenden Stuten oder solchen, die keine Rosse zeigen, sowohl Tupferproben zur bakteriologischen Untersuchung entnehmen als auch im gegebenen Falle Behandlung durch den Vertragstierarzt im Namen und auf Kosten des Stutenbesitzers vornehmen lassen. Gleiches gilt in akuten Krankheitsfällen der Stuten bzw. Fohlen.
 
§ 3 Nach zweimaligem Umrossen einer Stute und tierärztlicher Unbedenklichkeit wird dem Stutenbesitzer das Recht eingeräumt, einen anderen Hengst der QUADRIGA Dressurpferde GmbH & Co. KG zu nutzen.
 
§ 4 Für Stuten, die nach dem 15. Juli des jeweiligen Jahres erstmalig gedeckt bzw. besamt werden und nicht tragend werden, erhalten im Folgejahr volle Deckgeldfreiheit in der jeweiligen Preisklasse. Sollte ein Hengst mit höher Decktaxe in Anspruch genommen werden, ist die Differenz durch den Stutenbesitzer auszugleichen.
 
§ 5 Die QUADRIGA Dressurpferde GmbH & Co. KG und ihre Mitarbeiter haften für Schäden nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten. Der Eigentümer einer zur Bedeckung gebrachten Stute haftet mit Betreten des Grundstückes gegenüber dem Hengsthalter. Er muss alle durch das Pferd oder den Überbringer angerichteten unmittelbaren und mittelbaren Schäden ersetzen und ihn von Ersatzansprüchen Dritter freistellen. Zur Abdeckung des Risikos aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftung (§§ 833, 834 BGB) hat der Eigentümer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese gegebenenfalls unverzüglich vorzulegen.
 
§ 6 Es gilt deutsches Recht. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung. Die AGB des Empfängers sind ausgeschlossen, soweit diese etwas anderes als diese AGB vorsehen. Erfüllungsort ist 01471 Radeburg, Gerichtsstand soweit zulässig ist Dresden.
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